Satzung
des
Deutschen Kanarien- und
Vogelzüchter- Bundes e.V.
vom 3.10.2004
in
der geänderten Fassung vom 05.10.2014
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Die Kanarienzüchter und Vogelliebhaber
Deutschlands haben sich im Jahre 1947 zu einer Dachorganisation
zusammengeschlossen.
1.2. Diese führt den Namen:
Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V.
Kurzform: DKB
1.3. Der DKB hat seinen Sitz in Kirchhain und ist bei
dem zuständigen Amtsgericht eingetragen. Der Sitz des Vereins soll sich immer
am Wohnort des Präsidenten befinden.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des DKB
2.1. Der DKB ist nach den Gesichtspunkten einer
Interessengemeinschaft aufgegliedert und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung durch Kanarien- und Vogelzucht im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem tritt er für die Belange des Natur- und
Umweltschutzes ein.
2.2. Der DKB ist die Kontinuation der früheren Verbände:
Verein Deutscher Kanarienzüchter, Reichsverband
Deutscher Kanarienzüchter bzw. Reichsfachschaft Deutscher Kanarienzüchter und
strebt den Zusammenschluss aller deutschen Vogelzüchter und Vogelliebhaber an,
deren Interessen er gegenüber allen Behörden, Körperschaften öffentlichen
Rechts und anderen Dritten vertritt .
Seine Aufgabe ist:
2.2.1. Pflege und Förderung der Vogelzucht
allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden, Europäer, Mischlingen sowie
von Sittichen, Exoten und des Vogelschutzes.
2.2.2. Betreuung, Belehrung und Beratung aller
Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller
Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden, Sittichen und Exoten die
Reinheit der Wildformen zu erhalten.
2.2.3. Interesse am Vogelschutz, der artgerechten
Zucht und Haltung von Vögeln und die Arterhaltung zu fördern.
2.2.4. Überwachung und Durchführung von
einheitlichen Bewertungen nach den bestehenden Beschlüssen und nach den von den
Preisrichter-Vereinigungen im DKB festgelegten Bewertungsvorschriften für die
jeweiligen Fachgruppen.
2.2.5. Förderung der Vereins- und
Landesverbandsmeisterschaften durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.
2.2.6. Ausrichtung einer für alle Zuchtrichtungen
gemeinsamen Deutschen Meisterschaft. Diese Meisterschaft kann vom DKB, von einem
Landesverband, einem dem DKB angeschlossenen Verein oder einer, von mittelbaren
DKB-Mitgliedern geführten, Interessengemeinschaft in eigener Regie durchgeführt
werden.
2.2.7. Soweit es die Belange des DKB erfordern, kann
er Mitglied anderer Organisationen werden.
§ 3 Steuerliche Bestimmungen
Der DKB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DKB dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des DKB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft im DKB
4.1. Gliederung
4.1.1. Der DKB als Dachorganisation setzt sich aus
Landesverbänden zusammen.
4.1.2. Die Landesverbände erfassen in der Regel die
in ihrem Gebietsteil bestehenden Vereine zwecks intensiver Betreuung im Sinne
des DKB.
Soweit satzungsrechtlich zulässig, können die
Landesverbände auch einzelne Vogelzüchter und Liebhaber als Einzelmitglied
aufnehmen. In diesem Fall hat der Landesverband den DKB-Beitrag vom jeweiligen
Einzelmitglied einzuziehen
Die Landesverbände sind selbständige Verbände mit
eigener Verwaltung und eigenen Satzungen. Letztere sind jedoch, soweit es sich
um Belange der Zucht, der Ausstellungen, der Beurteilungsrichtlinien und der
Bewertung handelt, der Satzung des DKB anzugleichen.
4.1.3. Die Vogelzüchter und Vogelliebhaber schließen
sich zu Vereinen zusammen. Die Vereine sind für das betreffende Gebiet dem
jeweiligen Landesverband angeschlossen.
4.1.4. Die Vereine und Verbände können gegenüber
der nächst höheren Organisation (Landesverband, DKB) nur durch mittelbare
DKB-Mitglieder (natürliche Personen) vertreten werden.
4.2. Eintritt
4.2.1. Unmittelbare (ordentliche) Mitglieder im DKB
sind die Landesverbände.
Mittelbare Mitglieder sind die den Landesverbänden
angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder (natürliche Personen) sowie
Einzelmitglieder (natürliche Personen) der Landesverbände.
4.2.2. Ein Antrag auf Aufnahme in den DKB ist
schriftlich an den DKB-Präsidenten zu richten.
4.2.3. Voraussetzung für die Aufnahme eines
Landesverbandes in den DKB ist eine Mitgliederzahl von mehr als 200 mittelbaren
Mitgliedern.
4.2.4. Bestätigung der Aufnahme durch einfache
Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
4.2.5. 4.2.5. Die Aufnahme eines Landesverbandes in
den DKB erfolgt ohne Aufnahmegebühr.
4.2.6. Einzelne Personen, welche sich um den DKB
besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.2.7. Vorschlagsberechtigt sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Landesverbände
4.2.8. Verdiente mittelbare DKB-Mitglieder können
mit Ehrennadeln ausgezeichnet werden.
Die
höchsten Ehrungen werden vom DKB-Vorstand vergeben.
4.3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
4.3.1. Die Landesverbände sind verpflichtet, die in
der DKB-Satzung niedergelegten Bestimmungen einzuhalten, die in den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Ziele des DKB
durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.
4.3.2. Die Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und
die erlassenen Vorschriften der einzelnen Fachgruppen sind zu beachten.
4.3.3. Alle mittelbaren Mitglieder sind berechtigt,
Einrichtungen des DKB zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
4.3.4. Mittelbare DKB-Mitglieder können den DKB nur
über den Landesverband anrufen.
4.4. Austritt
4.4.1. Die Landesverbände sind zum Austritt aus dem
DKB berechtigt.
4.4.2. Der Austritt ist dem Vorstand (§ 7.1.)
schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres mitzuteilen.
4.5. Ausschluss
4.5.1. Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet
außerdem durch Ausschluss.
4.5.2. Der Ausschluss aus dem DKB ist nur aus einem
wichtigen Grund zulässig.
4.5.3. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor wenn
die Delegierten eines Landesverbandes an drei aufeinander folgenden
Mitgliederversammlungen nicht erscheinen, wenn der Landesverband trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
von Umlagen im Rückstand ist oder der Landesverband in sonstiger Weise
schuldhaft in grober Weise die Interessen des DKB verletzt.
4.5.4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag
der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4.5.5. Die Vorstandschaft hat ihren Antrag dem
auszuschließenden Landesverband mindestens zwei Monate vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben,
binnen eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Soweit der Landesverband eine schriftliche
Stellungnahme abgibt, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
4.5.6. Der Ausschluss wird sofort mit der
Beschlussfassung wirksam.
Er ist dem Landesverband, wenn er bei der
Beschlussfassung nicht durch einen Delegierten vertreten war, durch den Vorstand
unverzüglich eingeschrieben bekannt zu geben.
§ 5 Beitragszahlung
5.1.1. Jeder Landesverband hat entsprechend der Stärke
der angeschlossenen Vogelzüchter und Vogelliebhaber für die Zeit eines
Kalenderjahres den DKB-Beitrag zu entrichten.
5.1.2. Die Höhe des Beitrages, der von der
Ringbestellung unabhängig ist, wird von den Delegierten in der
Mitgliederversammlung festgelegt.
5.1.3. Der Beitrag für das Kalenderjahr (Zuchtjahr)
ist mit der Fußringbestellung fällig. Werden keine DKB-Ringe bezogen, ist der
Beitrag spätestens am 1.11. des vorausgehenden Jahres fällig.
§ 6 Organe des DKB
6.1. Vorstand i. S. des § 26 BGB (§ 7.1.)
6.2. Vorstandschaft (§ 7.2.)
6.3. Mitgliederversammlung (§ 9)
6.4. Ehrenrat (§ 12)
6.5. Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen (§
13).
§ 7 Vorstand, Vorstandschaft
7.1. Vorstand i. S. des § 26 BGB:
7.1.1. der Präsident des DKB
7.1.2. der Vizepräsident
7.1.3. der Vizepräsident und Schriftführer
7.1.4. der Bundesschatzmeister
Der Vorstand vertritt den DKB gerichtlich und außergerichtlich
Der Vorstand vertritt den DKB gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
7.2. Vorstandschaft:
7.2.1 der Vorstand (§7.1)
7.2.2 der Bundesgeschäftsführer
7.2.3 der Vorsitzende der Fachgruppe Gesangskanarien
7.2.4 der Vorsitzende der Fachgruppe Farben- und
Positurkanarien
7.2.5 der Vorsitzende der Fachgruppe Mischlinge,
Cardueliden und Europäer
7.2.6 der Vorsitzende der Fachgruppe Sittiche und
Exoten
7.2.7 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung
der Fachgruppe Gesang
7.2.8 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung
der Fachgruppen Farben- und Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden und Europäer.
7.2.9 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung
der Fachgruppe Sittiche und Exoten.
7.3. Die gesamte Vorstandschaft wird einheitlich alle
drei Jahre neu gewählt.
7.4. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten erhält.
7.5. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in
dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der
Versammlung schriftlich vorliegt.
7.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtszeit aus, so kann in jeder Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für
den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.
7.7. Die gesamte Vorstandschaft (§ 7.2.) führt auch
nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
7.8. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder
ist ehrenamtlich. Die im Interesse des DKB getätigten Ausgaben sind zu belegen
und werden rückerstattet. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder Fahrt- und
Tagegeld gemäß den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
7.9. Angehörige der Vorstandschaft nach §7, die
bereits Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand sind, können durch ihre
Vertreter vertreten werden.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes,
Disziplinarmaßnahmen
8. 1. Aufgaben und Zuständigkeit
8.1.1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts vorbereitende Beschlussfassung über die Aufnahme
von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Disziplinarmaßnahmen gegenüber
mittelbaren Mitgliedern
8.1.2. Die Leitung des DKB obliegt dem Präsidenten.
Der Präsident hat die Pflicht, in enger Zusammenarbeit mit den anderen
Vorstandsmitgliedern dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele des DKB im Interesse
der Mitglieder verwirklicht werden.
8.1.3.Der Vizepräsident hat den Präsidenten in
seinem Aufgabengebiet zu unterstützen und anfallende Arbeiten selbständig zu
erledigen.
8.1.4. Der Bundesschatzmeister führt die Kassengeschäfte.
8.1.5. Der Bundesschriftführer hat in allen
Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die die wörtliche
Wiedergabe aller Anträge zu Beschlüssen zu enthalten hat. Die Protokolle sind
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
8.1.6. Der Bundesgeschäftsführer nimmt an allen
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.
8.2. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
8.2.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden;
die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist
beträgt zehn Tage, sie beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
8.2.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
8.2.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
8.3. Maßnahmen bei Verstößen in vogelsportlichen
Angelegenheiten
8.3.1. Bei Verstößen gegen DKB-Richtlinien,
insbesondere bei Manipulationen am Fußring und am Vogel sowie bei sonstiger
schuldhafter Verletzung der Interessen des DKB in grober Weise, kann der
DKB-Vorstand mittelbare DKB-Mitglieder auf Dauer oder zeitlich begrenzt bis zu
vier Jahren
- vom Ringbezug über den DKB ausschließen und/oder
- von der Teilnahme an einzelnen oder allen
DKB-Veranstaltungen ausschließen und/oder die Teilnahme an einzelnen oder allen
Ausstellungen des DKB versagen und/oder - die Teilnahme an einzelnen oder allen
DKB-Meisterschaften versagen und/oder - die Übernahme von Ämtern im DKB
versagen.
8.3.2. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet,
den Landesverband und den örtlichen Verein des betroffenen mittelbaren
Mitglieds von seiner Entscheidung zu informieren. Er kann gegenüber dem
Landesverband und dem Verein die Empfehlung aussprechen, entsprechende
Disziplinarmaßnahmen auch Auf Landesverbands- bzw. Vereinsebene auszusprechen.
8.3.3. 8.3.3. Gegen die vom DKB-Vorstand
ausgesprochene Maßnahme kann der Betroffene den Ehrenrat anrufen. Erst nach
erfolgloser Anrufung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
§
9 Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich
statt. Sie wählt alle 3 Jahre den Vorstand nach § 7.1 der Satzung und 2
Revisoren.
9.2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit
Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens einen Monat vorher im Fachorgan des
DKB (z. Zt. „Der Vogelfreund“) veröffentlicht werden.
9.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident.
Sind beide genannten Personen verhindert, leitet die
Versammlung der Bundesschatzmeister oder DKB-Schriftführer.
9.4. Der Präsident und die Vorsitzenden der
einzelnen Fachgruppen sowie die Vorsitzenden der Preisrichter-Vereinigungen im
DKB haben der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
Ferner hat der Bundesschatzmeister einen
schriftlichen oder mündlichen Kassenbericht zu geben.
9.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Präsidenten einzuberufen, wenn:
9.5.1. es das Interesse des DKB erfordert
9.5.2. zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.
9.6. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung.
9.7: Jeder Landesverband hat bei Abstimmungen eine
Stimme, die nur durch den Landesverbandsdelegierten, der mittelbares Mitglied
des betreffenden Landesverbandes sein muss, abzugeben ist.
9.8. Beschlussfassung
9.8.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
9.8.2. Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein
Delegierter dieses verlangt.
9.8.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.8.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
9.8.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
DKB ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher Stimmen erforderlich. Diese
Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
§ 10 Fußring und Fußringbestellung
Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind
in der Vereins- und Geschäftsordnung des DKB festgelegt.
§ 11 Ausstellungen und Meisterschaften
Alle Ausstellungen und Meisterschaften werden nach
der Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und den Ausstellungsordnungen
abgewickelt.
§ 12 Ehrenrat
12.1. Innerhalb des DKB besteht ein Ehrenrat.
12.2. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und
vier weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer der Wahlperiode des DKB-Vorstandes
von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Ehrenrates müssen mittelbare
DKB-Mitglieder sein, die mindestens die letzten fünf Jahre ununterbrochene
Mitgliedschaft im DKB nachweisen können. Sie dürfen weder dem Vorstand des DKB
angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen oder in sonstiger
Weise regelmäßige Einkünfte vom DKB beziehen. Von jedem Landesverband kann
nur ein mittelbares Mitglied Ehrenratsmitglied werden.
12.3. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird in einem
gesonderten Wahlgang gewählt.
In einem weiteren Wahlgang werden die vier weiteren
Mitglieder gewählt. Von diesen vier weiteren Mitgliedern sind die zwei, die die
höchste Stimmenzahl bei der Wahl erhalten haben, ständige Mitglieder, die übrigen
sind Ersatzmitglieder.
Scheidet ein Ehrenratsmitglied während seiner
Amtszeit aus, kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für
den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.
12.4. Der Ehrenrat entscheidet bei Streitfällen in
vogelsportlichen Angelegenheiten sowie bei Maßnahmen des DKB-Vorstandes im
Sinne des §8, Ziff. 8.3. Er ist als neutrales unabhängiges Organ an keinerlei
Weisungen gebunden.
12.5. Eingaben an den Ehrenrat sind schriftlich an
den Präsidenten des DKB zu richten. Dieser hat die Eingabe an den Vorsitzenden
des Ehrengrats weiterzuleiten.
12.6. Im übrigen sind die Rechte und Pflichten des
Ehrenrates in der Ehrenratsordnung geregelt.
§
13 Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen
13.1. Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine
Ausstellungsordnung in Ergänzung der Allgemeinen DKB-Ausstellungsrichtlinien.
Die Vorsitzenden der Fachgruppen haben darauf zu
achten, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die
Ausstellungsordnungen aufgenommen werden.
13.2. Die Preisrichter-Vereinigungen aller
Fachgruppen im DKB geben sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der
Preisrichter regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt.
Die Vorsitzenden tragen die Verantwortung dafür,
dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Geschäftsordnung
aufgenommen werden.
§ 14 Auflösung des DKB
14.1. Eine Auflösung des DKB kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§
7.1.)
14.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des DKB oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen JUWIRA - Verein zur Förderung
junger Wissenschaftler/-Innen in der Rassegeflügelzucht e.V., eingetragen beim
Amtsgericht Mönchen-gladbach unter 18 VR 2013, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
14.4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
15 Inkrafttreten dieser Satzung
15.1.
Vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen auf der Mitgliederversammlung
in Herrieden am 02. Okt. 2006
Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 03.10.1999.
15.2. Die Satzungsänderung (Neufassung) tritt mit
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Präsident
Klaus Weber
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