Satzung

des

Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter- Bundes e.V.
vom 3.10.2004

in der geänderten Fassung vom 05.10.2014


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1.1. Die Kanarienzüchter und Vogelliebhaber Deutschlands haben sich im Jahre 1947 zu einer Dachorganisation zusammengeschlossen.

1.2. Diese führt den Namen:
Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. Kurzform: DKB

1.3. Der DKB hat seinen Sitz in Kirchhain und ist bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen. Der Sitz des Vereins soll sich immer am Wohnort des Präsidenten befinden.

1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des DKB

2.1. Der DKB ist nach den Gesichtspunkten einer Interessengemeinschaft aufgegliedert und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Kanarien- und Vogelzucht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem tritt er für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ein.

2.2. Der DKB ist die Kontinuation der früheren Verbände:
Verein Deutscher Kanarienzüchter, Reichsverband Deutscher Kanarienzüchter bzw. Reichsfachschaft Deutscher Kanarienzüchter und strebt den Zusammenschluss aller deutschen Vogelzüchter und Vogelliebhaber an, deren Interessen er gegenüber allen Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderen Dritten vertritt .

Seine Aufgabe ist:

2.2.1. Pflege und Förderung der Vogelzucht allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden, Europäer, Mischlingen sowie von Sittichen, Exoten und des Vogelschutzes.

2.2.2. Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden, Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildformen zu erhalten.

2.2.3. Interesse am Vogelschutz, der artgerechten Zucht und Haltung von Vögeln und die Arterhaltung zu fördern.

2.2.4. Überwachung und Durchführung von einheitlichen Bewertungen nach den bestehenden Beschlüssen und nach den von den Preisrichter-Vereinigungen im DKB festgelegten Bewertungsvorschriften für die jeweiligen Fachgruppen.

2.2.5. Förderung der Vereins- und Landesverbandsmeisterschaften durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.

2.2.6. Ausrichtung einer für alle Zuchtrichtungen gemeinsamen Deutschen Meisterschaft. Diese Meisterschaft kann vom DKB, von einem Landesverband, einem dem DKB angeschlossenen Verein oder einer, von mittelbaren DKB-Mitgliedern geführten, Interessengemeinschaft in eigener Regie durchgeführt werden.

2.2.7. Soweit es die Belange des DKB erfordern, kann er Mitglied anderer Organisationen werden.


§ 3 Steuerliche Bestimmungen

Der DKB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DKB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DKB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft im DKB

4.1. Gliederung

4.1.1. Der DKB als Dachorganisation setzt sich aus Landesverbänden zusammen.

4.1.2. Die Landesverbände erfassen in der Regel die in ihrem Gebietsteil bestehenden Vereine zwecks intensiver Betreuung im Sinne des DKB.
Soweit satzungsrechtlich zulässig, können die Landesverbände auch einzelne Vogelzüchter und Liebhaber als Einzelmitglied aufnehmen. In diesem Fall hat der Landesverband den DKB-Beitrag vom jeweiligen Einzelmitglied einzuziehen
Die Landesverbände sind selbständige Verbände mit eigener Verwaltung und eigenen Satzungen. Letztere sind jedoch, soweit es sich um Belange der Zucht, der Ausstellungen, der Beurteilungsrichtlinien und der Bewertung handelt, der Satzung des DKB anzugleichen.

4.1.3. Die Vogelzüchter und Vogelliebhaber schließen sich zu Vereinen zusammen. Die Vereine sind für das betreffende Gebiet dem jeweiligen Landesverband angeschlossen.

4.1.4. Die Vereine und Verbände können gegenüber der nächst höheren Organisation (Landesverband, DKB) nur durch mittelbare DKB-Mitglieder (natürliche Personen) vertreten werden.

4.2. Eintritt

4.2.1. Unmittelbare (ordentliche) Mitglieder im DKB sind die Landesverbände.
Mittelbare Mitglieder sind die den Landesverbänden angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder (natürliche Personen) sowie Einzelmitglieder (natürliche Personen) der Landesverbände.

4.2.2. Ein Antrag auf Aufnahme in den DKB ist schriftlich an den DKB-Präsidenten zu richten.

4.2.3. Voraussetzung für die Aufnahme eines Landesverbandes in den DKB ist eine Mitgliederzahl von mehr als 200 mittelbaren Mitgliedern.

4.2.4. Bestätigung der Aufnahme durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung.

4.2.5. 4.2.5. Die Aufnahme eines Landesverbandes in den DKB erfolgt ohne Aufnahmegebühr.

4.2.6. Einzelne Personen, welche sich um den DKB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2.7. Vorschlagsberechtigt sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Landesverbände

4.2.8. Verdiente mittelbare DKB-Mitglieder können mit Ehrennadeln ausgezeichnet werden

Die höchsten Ehrungen werden vom DKB-Vorstand vergeben.

4.3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

4.3.1. Die Landesverbände sind verpflichtet, die in der DKB-Satzung niedergelegten Bestimmungen einzuhalten, die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Ziele des DKB durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.

4.3.2. Die Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und die erlassenen Vorschriften der einzelnen Fachgruppen sind zu beachten.

4.3.3. Alle mittelbaren Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des DKB zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

4.3.4. Mittelbare DKB-Mitglieder können den DKB nur über den Landesverband anrufen.

4.4. Austritt

4.4.1. Die Landesverbände sind zum Austritt aus dem DKB berechtigt.

4.4.2. Der Austritt ist dem Vorstand (§ 7.1.) schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
 
4.5. Ausschluss

4.5.1. Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet außerdem durch Ausschluss.

4.5.2. Der Ausschluss aus dem DKB ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.

4.5.3. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor wenn die Delegierten eines Landesverbandes an drei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen nicht erscheinen, wenn der Landesverband trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist oder der Landesverband in sonstiger Weise schuldhaft in grober Weise die Interessen des DKB verletzt.

4.5.4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4.5.5. Die Vorstandschaft hat ihren Antrag dem auszuschließenden Landesverband mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Soweit der Landesverband eine schriftliche Stellungnahme abgibt, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

4.5.6. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Er ist dem Landesverband, wenn er bei der Beschlussfassung nicht durch einen Delegierten vertreten war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu geben.

§ 5 Beitragszahlung

5.1.1. Jeder Landesverband hat entsprechend der Stärke der angeschlossenen Vogelzüchter und Vogelliebhaber für die Zeit eines Kalenderjahres den DKB-Beitrag zu entrichten.

5.1.2. Die Höhe des Beitrages, der von der Ringbestellung unabhängig ist, wird von den Delegierten in der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.1.3. Der Beitrag für das Kalenderjahr (Zuchtjahr) ist mit der Fußringbestellung fällig. Werden keine DKB-Ringe bezogen, ist der Beitrag spätestens am 1.11. des vorausgehenden Jahres fällig.

§ 6 Organe des DKB

6.1. Vorstand i. S. des § 26 BGB (§ 7.1.)
6.2. Vorstandschaft (§ 7.2.)
6.3. Mitgliederversammlung (§ 9)
6.4. Ehrenrat (§ 12)
6.5. Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen (§ 13).

§ 7 Vorstand, Vorstandschaft

7.1. Vorstand i. S. des § 26 BGB:

7.1.1. der Präsident des DKB
7.1.2. der Vizepräsident
7.1.3. der Vizepräsident und Schriftführer

7.1.4. der Bundesschatzmeister 
Der Vorstand vertritt den DKB gerichtlich und außergerichtlich


Der Vorstand vertritt den DKB gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
 
7.2. Vorstandschaft:

7.2.1 der Vorstand (§7.1)

7.2.2 der Bundesgeschäftsführer

7.2.3 der Vorsitzende der Fachgruppe Gesangskanarien

7.2.4 der Vorsitzende der Fachgruppe Farben- und Positurkanarien

7.2.5 der Vorsitzende der Fachgruppe Mischlinge, Cardueliden und Europäer

7.2.6 der Vorsitzende der Fachgruppe Sittiche und Exoten

7.2.7 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppe Gesang

7.2.8 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppen Farben- und Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden und Europäer.

7.2.9 der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppe Sittiche und Exoten.

7.3. Die gesamte Vorstandschaft wird einheitlich alle drei Jahre neu gewählt.

7.4. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten erhält.

7.5. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der Versammlung schriftlich vorliegt.

7.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann in jeder Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.

7.7. Die gesamte Vorstandschaft (§ 7.2.) führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7.8. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des DKB getätigten Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder Fahrt- und Tagegeld gemäß den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

7.9. Angehörige der Vorstandschaft nach §7, die bereits Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand sind, können durch ihre Vertreter vertreten werden.


 
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes, Disziplinarmaßnahmen

8. 1. Aufgaben und Zuständigkeit

8.1.1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts vorbereitende Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Disziplinarmaßnahmen gegenüber mittelbaren Mitgliedern

8.1.2. Die Leitung des DKB obliegt dem Präsidenten. Der Präsident hat die Pflicht, in enger Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele des DKB im Interesse der Mitglieder verwirklicht werden.

8.1.3.Der Vizepräsident hat den Präsidenten in seinem Aufgabengebiet zu unterstützen und anfallende Arbeiten selbständig zu erledigen.

8.1.4. Der Bundesschatzmeister führt die Kassengeschäfte.

8.1.5. Der Bundesschriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die die wörtliche Wiedergabe aller Anträge zu Beschlüssen zu enthalten hat. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

8.1.6. Der Bundesgeschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.

8.2. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

8.2.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage, sie beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

8.2.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

8.2.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
 
 
8.3. Maßnahmen bei Verstößen in vogelsportlichen Angelegenheiten

8.3.1. Bei Verstößen gegen DKB-Richtlinien, insbesondere bei Manipulationen am Fußring und am Vogel sowie bei sonstiger schuldhafter Verletzung der Interessen des DKB in grober Weise, kann der DKB-Vorstand mittelbare DKB-Mitglieder auf Dauer oder zeitlich begrenzt bis zu vier Jahren
- vom Ringbezug über den DKB ausschließen und/oder
- von der Teilnahme an einzelnen oder allen DKB-Veranstaltungen ausschließen und/oder die Teilnahme an einzelnen oder allen Ausstellungen des DKB versagen und/oder - die Teilnahme an einzelnen oder allen DKB-Meisterschaften versagen und/oder - die Übernahme von Ämtern im DKB versagen.

8.3.2. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, den Landesverband und den örtlichen Verein des betroffenen mittelbaren Mitglieds von seiner Entscheidung zu informieren. Er kann gegenüber dem Landesverband und dem Verein die Empfehlung aussprechen, entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch Auf Landesverbands- bzw. Vereinsebene auszusprechen.

8.3.3. 8.3.3. Gegen die vom DKB-Vorstand ausgesprochene Maßnahme kann der Betroffene den Ehrenrat anrufen. Erst nach erfolgloser Anrufung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wählt alle 3 Jahre den Vorstand nach § 7.1 der Satzung und 2 Revisoren.

9.2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens einen Monat vorher im Fachorgan des DKB (z. Zt. „Der Vogelfreund“) veröffentlicht werden.

9.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident.
Sind beide genannten Personen verhindert, leitet die Versammlung der Bundesschatzmeister oder DKB-Schriftführer.

9.4. Der Präsident und die Vorsitzenden der einzelnen Fachgruppen sowie die Vorsitzenden der Preisrichter-Vereinigungen im DKB haben der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
Ferner hat der Bundesschatzmeister einen schriftlichen oder mündlichen Kassenbericht zu geben.

9.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn:

9.5.1. es das Interesse des DKB erfordert

9.5.2. zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.

9.6. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung.

9.7: Jeder Landesverband hat bei Abstimmungen eine Stimme, die nur durch den Landesverbandsdelegierten, der mittelbares Mitglied des betreffenden Landesverbandes sein muss, abzugeben ist.
 

 
9.8. Beschlussfassung

9.8.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

9.8.2. Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein Delegierter dieses verlangt.

9.8.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.8.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9.8.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des DKB ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher Stimmen erforderlich. Diese Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.

§ 10 Fußring und Fußringbestellung
Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind in der Vereins- und Geschäftsordnung des DKB festgelegt.

§ 11 Ausstellungen und Meisterschaften

Alle Ausstellungen und Meisterschaften werden nach der Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und den Ausstellungsordnungen abgewickelt.

§ 12 Ehrenrat

12.1. Innerhalb des DKB besteht ein Ehrenrat.

12.2. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer der Wahlperiode des DKB-Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Ehrenrates müssen mittelbare DKB-Mitglieder sein, die mindestens die letzten fünf Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im DKB nachweisen können. Sie dürfen weder dem Vorstand des DKB angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen oder in sonstiger Weise regelmäßige Einkünfte vom DKB beziehen. Von jedem Landesverband kann nur ein mittelbares Mitglied Ehrenratsmitglied werden.

12.3. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
In einem weiteren Wahlgang werden die vier weiteren Mitglieder gewählt. Von diesen vier weiteren Mitgliedern sind die zwei, die die höchste Stimmenzahl bei der Wahl erhalten haben, ständige Mitglieder, die übrigen sind Ersatzmitglieder.
Scheidet ein Ehrenratsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.

12.4. Der Ehrenrat entscheidet bei Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten sowie bei Maßnahmen des DKB-Vorstandes im Sinne des §8, Ziff. 8.3. Er ist als neutrales unabhängiges Organ an keinerlei Weisungen gebunden.

12.5. Eingaben an den Ehrenrat sind schriftlich an den Präsidenten des DKB zu richten. Dieser hat die Eingabe an den Vorsitzenden des Ehrengrats weiterzuleiten.

12.6. Im übrigen sind die Rechte und Pflichten des Ehrenrates in der Ehrenratsordnung geregelt.


§ 13 Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen

13.1. Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine Ausstellungsordnung in Ergänzung der Allgemeinen DKB-Ausstellungsrichtlinien.
Die Vorsitzenden der Fachgruppen haben darauf zu achten, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Ausstellungsordnungen aufgenommen werden.

13.2. Die Preisrichter-Vereinigungen aller Fachgruppen im DKB geben sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der Preisrichter regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt.
Die Vorsitzenden tragen die Verantwortung dafür, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
 
§ 14 Auflösung des DKB

14.1. Eine Auflösung des DKB kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

14.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7.1.)

14.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des DKB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen JUWIRA - Verein zur Förderung junger Wissenschaftler/-Innen in der Rassegeflügelzucht e.V., eingetragen beim Amtsgericht Mönchen-gladbach unter 18 VR 2013, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.

14.4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

15.1. Vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Herrieden am 02. Okt. 2006
Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 03.10.1999.

15.2. Die Satzungsänderung (Neufassung) tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

Präsident
Klaus Weber

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