Allgemeine Schauordnung des DKB

als PDf

 

Allgemeine Ausstellungsrichtlinien

Die allgemeinen Ausstellungsrichtlinien beinhalten die fachgruppenübergreifenden Bestimmungen.

Die fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Fachgruppen sind in Ausstellungsordnungen derselben geregelt.

 

1. Allgemeine Schaurichtlinien

1.1 Die Berechtigung zur aktiven Teilnahme an der DKB - Meisterschaft besitzt derjenige, der mittelbares, uneingeschränktes Mitglied des DKB ist, seinen Jahresbeitrag ordnungsgemäß entrichtet hat und die Bedingungen seines Landesverbandes sowie des DKB erfüllt.

1.2 Grundsätzlich sind nur Vögel der Selbstzucht zugelassen.

1.3 Ausstellungsvögel dürfen nur in einwandfreiem, gesunden Zustand eingeliefert und zur Schau gestellt werden.

1.4 Vögel aus Beständen, die mit Seuchen infiziert sind, oder Vögel aus ansteckungsverdächtigen Beständen, dürfen nicht eingeliefert werden. Werden grobe Mängel festgestellt (Parasitenbefall usw.) wird die Kollektion ausgeschlossen und es gibt keine Bewertung.

1.5 Das Ausstellen erfolgt auf Risiko und Gefahr des Ausstellers. Der DKB und der Ausrichter einer Meisterschaft haften in keinem Fall beim Tod, bei Verletzungen oder bei Diebstahl von Ausstellungsvögeln.

1.6 Alle zur Schau kommenden Vögel müssen einen vom DKB anerkannten Fußring tragen. Die Bestimmungen der Fußringgrößen unterliegen den einzelnen Fachgruppen.

1.7 Manipulationen am Fußring oder am Vogel werden entsprechend der DKB - Beschlüsse geahndet.

1.8 Zusätzliche Ringkennzeichnungen sind nicht erlaubt.

 

2. Anmeldung

2.1 Alle Anmeldungen dürfen nur mit den vorgeschriebenen Anmeldeformularen getätigt werden, die im Fachorgan des DKB veröffentlicht werden. Diese müssen sorgfältig und vollständig in Druckschrift ausgefüllt werden.

2.2 Für alle gemeldeten Vögel muss Stand- und Kataloggeld bezahlt werden.

2.3 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller alle DKB - Bestimmungen an.

2.4 Der im Fachorgan des DKB angegebene Anmeldetermin muss eingehalten werden. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

2.5 Nach der Anmeldung der Vögel erhält der Aussteller die Käfignummern und einen Einlieferungsschein zugeschickt. (Trifft nicht für die Fachgruppe Gesang, Gesangfarbe, Gesangpositur und Wasserschläger zu)

 

3 Einlieferung und Auslieferung

3.1 Die Einlieferungstermine der einzelnen Fachgruppen werden im Fachorgan des DKB veröffentlicht und müssen eingehalten werden.

3.2 Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich für alle Fachgruppen einheitlich (z. Zt. Sonntags 14.00 Uhr).

Herausnahmen der Vögel vor Beendigung der Schau ist verboten.

3.3 Die Einlieferung und Abholung der Vögel erfolgt durch den Aussteller, oder einer von ihm beauftragten Person.

3.4 Die Käfignummern müssen zur Einlieferung am Käfig angebracht werden. (Trifft nicht für die Fachgruppe Gesang, Gesangfarbe, Gesangpositur und Wasserschläger zu). Der Einlieferungsschein muss entsprechend der Bedingungen der Fachgruppen vom Aussteller ordnungsgemäß in Druckschrift ausgefüllt werden.

3.5 Bei der Einlieferung erhält der Aussteller den Auslieferungsbeleg. Nur gegen Vorlage dieses Beleges erhält er seine Vögel zurück.

3.6 Zur Einlieferung können nur ordnungsgemäß angemeldete Vögel kommen. Ersatzweise zur Einlieferung mitgebrachte Vögel werden nicht berücksichtigt.

 

4. Käfige

4.1 Alle zur Ausstellung kommenden Vögel müssen in sauberen, den Bestimmungen der einzelnen Fachgruppen entsprechenden Käfigen untergebracht sein.

4.2 Nicht den Bestimmungen entsprechende Käfige können seitens der Fachgruppen zu rückgewiesen werden bzw. nachträglich, auch nach der Bewertung von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der jeweilige Vorsitzende der Fachgruppe in Verbindung mit dem Vorsitzenden der entsprechenden Preisrichtervereinigung.

 

5. Aufbewahrung

5.1 Die Aufbewahrung der Vögel hat so zu erfolgen, dass dieselben keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Vögel dürfen nicht auf dem Fußboden stehen.

5.2 Futter ist vom Ausrichter entsprechend den Vorgaben der Fachgruppen zu stellen.

5.3 Die Versorgung der Vögel hat täglich, durch ein vom Ausrichter bestimmtes Team zu erfolgen. Im Bedarfsfall sind durch den Ausrichter die Käfige zu reinigen.

5.4 Im Interesse der Vögel besteht im Ausstellungsraum striktes Rauchverbot. Der Ausrichter ist verpflichtet, für die Einhaltung zu sorgen.

5.5 Unnötige Störungen der Tiere, wie öfteres Umstellen oder zu lange abendliche Beleuchtung etc. sind zu vermeiden.

5.6 Die Temperatur in den Ausstellungsräumlichkeiten sollte 18 Grad nicht unterschreiten. Für eine gleichbleibende Temperatur während der gesamten Veranstaltungsdauer ist Sorge zu tragen.

5.7 Die einzelnen Schauklassen sind deutlich zu kennzeichnen. Siegerstämme sind hervorzuheben und die Bewertungskarten anzubringen.

5.8 Die Vögel müssen mit ihren Käfigen so untergebracht sein, daß gegenseitige Störungen vermieden werden.

5.9 Es dürfen keine Verkaufshinweise an den Käfigen angebracht werden.

 

6. Schauklasseneinteilung

6.1 Die Einteilung der Schauklassen geschieht nach den Beschlüssen der jeweiligen Fachsparten.

 

7. Bewertung

7.1 Die Bewertung der Vögel hat gemäß der Fachgruppen - Beschlüsse, der Beschlüsse der jeweiligen Preisrichter - Vereinigungen und des jeweiligen Standards zu erfolgen.

7.2 Die ordnungsgemäße Durchführung der Bewertung der Vögel gewährleistet der Vorsitzende der jeweiligen Preisrichter - Vereinigung bzw. dessen Stellvertreter.

7.3 Zu den Bewertungsräumen haben nur Befugte Zutritt.

7.4 Die Bestellung der Preisrichter und deren Einteilung obliegt dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Preisrichter - Vereinigung im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachgruppen - Vorsitzenden. Dem Fachgruppen - Vorsitzenden ist frühzeitig eine Liste der amtierenden Preisrichter vorzulegen.

7.5 Bei den ermittelten platzierten Vögeln, mindestens bei den Ersatzplatzierten, muss eine Ringkontrolle durchgeführt werden.

7.6Die Original - Bewertungsschrift ist dem Aussteller zu überlassen.

 

8. Ehrenpreise

8.1 Die Zuteilung der Medaillen, Rosetten, Siegernadeln und Urkunden, die über die DKB Hauptkasse finanziert werden, ist Aufgabe des DKB - Präsidenten bzw. seines Vertreters. Die Zuteilung an die einzelnen Fachgruppen hat unter Zugrundelegung der Anzahl der Schauanmeldungen zu erfolgen.

8.2 Pokale und andere Zuwendungen, die nicht dem Eigentum des DKB entstammen, sind vom Ausstellungsleiter nach bestem Wissen und Gewissen an die Fachgruppen - Vorsitzenden zu vergeben. Letztere haben diese den Siegern zuzuteilen.

Ausgenommen hiervon sind zweck-gebundene Stiftungen.

 

Standgeld

9.1 Die Höhe des Standgeldes für Stämme und Einzelvögel ist von der Hauptversammlung des DKB festzulegen und jährlich zu veröffentlichen.

9.2 Das Kataloggeld ist vom Aussteller für alle gemeldeten Vögel bei der Einlieferung zu entrichten.

9.3 Werden angemeldete Vögel überhaupt nicht eingeliefert, ist das fällige Katalog- und Standgeld ohne weitere Aufforderung auf das vom Ausrichter bekannt gemachte Konto zu überweisen.

9.4 Die Höhe des Kataloggeldes wird jährlich zwischen dem DKB und dem Ausrichter vereinbart, und ist Bestandteil des Ausrichtervertrages.

 

10. Ausstellungsdauer

10.1 Der Beginn und das Ende der DKB - Meisterschaft sind rechtzeitig im Fachorgan des DKB bekannt zu geben.

10.2 Die genauen Öffnungszeiten sind vom DKB im Fachorgan frühzeitig zu veröffentlichen.

 

11. Ausstellerkatalog

11.1 Der Ausrichter einer DKB - Meisterschaft hat einen Ausstellerkatalog anzufertigen.

11.2 Der Katalog gilt für jeden Aussteller als Pflichtkatalog. Über den Preis, der im Ausrichter vertrag festgelegt wird, entscheidet die DKB - Vorstandschaft in Verbindung mit dem Ausrichter. Der Katalog hat in einem ordentlichen sauberen Druck, mit Rückenbindung, im DIN - Format angefertigt zu werden.

11.3 Im Katalog haben zu erscheinen:

a) Adressenliste der Aussteller

b) Die angemeldeten Vögel nebst Bewertungsergebnisse und Platzierung

c) Siegerliste nach Schauklassen und Rangfolge

d) Liste der Champions

Fachgruppenspezifische Beschlüsse und Bedingungen sind zu berücksichtigen.

 

12. Leitung der Ausstellung

12.1 Die Leitung der Ausstellung obliegt dem vom Ausrichter der Meisterschaft bestimmten Ausstellungsleiter.

12.2 Die fachgruppenbezogene Leitung der Ausstellung obliegt dem jeweiligen Fachgruppen - Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vertreter.

12.3 Jeder Fachgruppen - Vorsitzende ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Ausrichter, sein Helferteam seiner Wahl einzusetzen (siehe Anhang Ausrichtervertrag).

12.4 Das Helferteam arbeitet unentgeltlich. Die Helfer erhalten freien Eintritt während der gesamten Schaudauer, wie auch freien Eintritt zum Kommers. Den Fachgruppen - Vorsitzenden sind vom Ausrichter die entsprechenden Freikarten auszuhändigen.

 

13. Änderung der Ausstellungsrichtlinien

13.1 Diese Ausstellungsrichtlinien können durch ordnungsgemäße Anträge an die DKB Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit abgeändert werden.

 

14. Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind in der DKB - Satzung geregelt.

 

15. Gültigkeit

15.1 Diese "Allgemeinen Ausstellungsrichtlinien" gelten, sofern nicht anders geregelt, fachgruppen-übergreifend für den Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter Bund e.V.

15.2 Die jeweiligen fachspezifischen Angelegenheiten sind Gegenstand der "Ausstellungsordnungen" der Fachgruppen.

 

16. Inkrafttreten

16.1 Beschlüsse, die gegen die fachgruppeninternen Beschlüsse verstoßen, haben für die Fachgruppe Gesang, Gesangfarbe, Gesangpositur und Wasserschläger keine Gültigkeit.

 

Stand: 01. Oktober 1997