Vereins- und
Geschäftsordnung (VGO) Präambel: Die vorliegenden Codices Pro Species, Pro Natura und das Grundsatzpapier Mischlinge sind Bestandteil dieser VGO. Vor dem Hintergrund steten Schwundes angestammter Lebensräume, verknüpft mit der ansteigenden Zahl ausgerotteter Tierarten, wird die Bewahrung und Sicherung der Species in Menschenobhut anerkanntes Element des Artenschutzes. Haltung und Vermehrung von Naturarten geschieht im DKB auf der Grundlage bestehender Gesetze nach den Ansprüchen der einzelnen Species, wie sie die Ornithologie lehrt. Theoretische Sachkunde ist dabei mit den Praxismethoden so in Anwendung zu bringen, wie sie die seriöse Tiergärtnerei professionell vorgibt; darüber hinaus wird die Haltung und Züchtung von Finkenmischlingen im DKB gepflegt. Die Zucht von domestizierten Vogelarten gedeiht nur in friedvoller Umgebung unter Hingabe von Pflege- und Fürsorgewillen der aktiv tätigen Züchter. Der organisierte Züchter ist sich der ethischen und moralischen Verantwortung voll bewusst und trägt dazu bei, dass biologische Grundbedürfnisse ausgelebt werden können. Ziff. 1. Inhalt: Die Vereins- und Geschäftsordnung beinhaltet Richtlinien und Beschlüsse zur geregelten Arbeit der Vereinsgremien und ergänzt die jeweils gültige Satzung. Ziff. 2. Tagungen und Sitzungen: 2.1 Tagungen und Sitzungen des DKB, des Präsidiums, der Vorstandschaft, sowie des erweiterten Vorstandes mit den LV- Vorsitzenden (ggfls. Vertreter) werden vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums einberufen. 2.2 Die Tagesordnung wird nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung bzw. VGO festgelegt. Es gilt § 9.3 der Satzung. 2.3 Tagungen sind im Regelfall nicht öffentlich. An den Mitgliederversammlungen (§ 9 der Satzung) können auch die mittelbaren DKB-Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind aber nur die Delegierten der Landesverbände, deren mittelbare Mitglieder sie sein müssen. 2.4 Nach Eröffnung der Tagungen ist die Anwesenheit der Delegierten festzustellen, und der Präsident bringt alsdann die einzelnen Punkte der Tagesordnung zur Beratung und Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Delegierten geändert werden.
Ziff. 3. Abstimmung und Anträge: 3.1 Anträge an die DKB-Mitgliederversammlung können stellen: a) das DKB-Präsidium b) die Preisrichter-Gruppen/Vereinigungen c) die Fachgruppen d) die Landesverbände. 3.2 Nur die bis zum 31.5. eines jeden Jahres schriftlich eingereichten Anträge werden in der August-Ausgabe des Fachorgans veröffentlicht. Über nicht veröffentlichte Anträge darf nicht abgestimmt werden. Anträge an die Preisrichtergruppen sind in den VGO der Preisrichtergruppen geregelt. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten, es sei denn, die Satzung oder diese VGO sehen eine andere Mehrheit vor. 3.3 Ein mittelbares DKB- Mitglied kann Anträge an den DKB nur über seinen Verein stellen. Der Verein beschließt über diesen Antrag. Mit Mehrheitsbeschluss geht dieser Antrag unterschrieben vom Vereinsvorsitzenden, bzw. beauftragtem mittelbaren DKB-Mitglied, an den zuständigen Landesverband. Dieser gibt den Antrag als Landesverbandsantrag erst weiter, wenn ein Mehrheitsbeschluss bei der Landesverbands-Versammlung herbeigeführt wurde (§ 4.3.4 der Satzung). Der Antrag ist vom Landesverbands-Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3.4 Bei Anträgen erhält der Antragssteller zu Beginn der Aussprache das Wort zur ergänzenden Begründung seines Antrages. Während der Beratung können noch Anträge zur Änderung des Wortlautes des vorliegenden Antrages eingebracht werden. 3.5 Einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Debatte über einen Antrag kann nur stellen, wer selbst nicht zu dem anstehenden Antrag gesprochen hat. 3.6 Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, ausnahmsweise nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Delegierten dieses verlangen. 3.7 Über den weitest gehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Schriftliche Abstimmung (§ 9.8.2 der Satzung) hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Dabei muss das Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben. 3.8 Vor der geheimen Abstimmung ist ein Ausschuss aus 3 stimmberechtigten Delegierten zu ernennen, der die Stimmzettel ausgibt, einsammelt und auszählt. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Ausschuss bekannt zu geben. Die Ja- und Nein- Stimmen bzw. Enthaltungen sind im Protokoll aufzuführen. Das gleiche Verfahren gilt für erforderliche Wahlen. 3.9 Dringlichkeitsanträge/Initiativanträge sind schriftlich einzureichen. Nach Kenntnisnahme des Dringlichkeits- / Initiativantrages entscheiden die stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und Zulassung des Dringlichkeits-/ Initiativantrages. Dringlichkeits-/Initiativanträge können nur solche Anträge sein, deren Antragsgrund erst nach der ordentlichen Antragsfrist bekannt wurde. Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des DKB können nicht über einen Dringlichkeits-/Initiativantrag gestellt werden. 3.10 Die Abstimmungszulassung für den Dringlichkeits-/ Initiativantrag erfordert eine Zweidrittel- Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung. Nach Annahme des Dringlichkeits-/ Initiativantrages genügt bei der Abstimmung die einfache Mehrheit, es sei denn, dass die VGO eine andere Mehrheit vorsieht. 3.11 Der DKB stellt Anträge an die COM und OMJ über die COM- Deutschland 3.12 Inhaltlich gleichlautende Anträge, die von den Delegierten einer Mitgliederversammlung abgelehnt wurden, können frühestens nach der dritten darauf folgenden Mitgliederversammlung erneut wieder gestellt werden. Dieses gilt nicht für abgelehnte Anträge auf Satzungsänderung. Ziff. 4. Wortmeldungen: 4.1 Wortmeldungen werden vom Präsidenten entgegengenommen, der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldung aufruft. Der Präsident selbst kann jederzeit selbst das Wort ergreifen oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft erteilen. Bei Bedarf kann eine Rednerliste aufgestellt werden. Grundsätzlich werden nur Delegierte als Redner zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Präsident auch andere Anwesende zu Wort kommen lassen. Die Redezeit kann vom Präsidenten oder von der Versammlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden. 4.2 Bei Anträgen auf Schluss der Debatte werden zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob die betreffenden Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Bei Abstimmungen sind nur noch Bemerkungen zur Vereins- und Geschäftsordnung zulässig. 4.3 Redner, die nicht zur Sache sprechen, muss der Präsident ermahnen zur Sache zu sprechen. Redner die sich zur VGO gemeldet haben, aber zur Sache sprechen, sind zur VGO zurückzurufen. 4.4 Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Bei einem weiteren ungebührlichen Verhalten kann ihnen der Präsident das Wort entziehen. Ziff. 5. Protokollführung: 5.1 Bei allen Sitzungen und Tagungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen (§ 8.1.5 der Satzung). Ist der Schriftführer verhindert, muss ein Mitglied der Vorstandschaft ihn vertreten. 5.2 Einwendungen gegen das Protokoll der DKB-Mitgliederversammlung, welches im Fachorgan veröffentlicht wird, sind schriftlich beim Präsidenten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe zu erheben. Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, haben Präsident und Schriftführer eine Berichtigung bzw. Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfall sind die Einwendungen auf der nächsten DKB-Mitgliederversammlung zu behandeln. Ziff. 6. Sommer- Frühjahrstagung der DKB-Vorstandschaft: Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung (Haupttagung) kann eine Sommertagung auf Einladung des DKB-Vorstandes terminiert werden. Ziff. 7 COM/OMJ/EE-Belange: 7.1 Der DKB ist Mitglied in der COM und in der EE 7.2 Der DKB bewirbt sich um Funktionsstellen bei der COM, OMJ und EE 7.3 Der DKB kann sich um COM-Meisterschaften bewerben, sofern die Ausstellungsan-forderungen der COM finanziell machbar und mit den einzuhaltenden Tierschutznormen vereinbar sind. . 7.4 Die Interessen des DKB gegenüber der COM/OMJ werden von der COM- Deutschland vertreten. 7.5 Die Interessen des DKB gegenüber der EE werden durch eine vom Präsidium beauftragte Person wahrgenommen. Ziff. 8. Fachorgan: 8.1 Das Fachorgan des DKB ist der Vogelfreund. Es wird derzeit durch einen freien Geschäftsmann herausgegeben. 8.2 Der DKB hat ein Recht auf kostenlose Veröffentlichungen seiner Mitteilungen, Berichte und Fachbeiträge im Fachorgan.
Ziff. 9. Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB: 9.1 Alle Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB reichen ihre Tagesordnungen zwecks Veröffentlichung im Fachorgan schriftlich an den Bundesgeschäftsführer ein. 9.2 Alle Preisrichter-Vereinigungen im DKB haben ihre eigene Geschäftsordnung und alle Fachgruppen ihre eigenen Ausstellungsordnungen (§ 13 der Satzung) Ziff. 10. Meldetermine: Bis zum 31.5. eines jeden Jahres sind die nachfolgenden Anträge etc. schriftlich an den Bundesgeschäftsführer zu richten: a) Anträge aus den Landesverbänden für die Verleihung von Ehrungen z.B. der goldenen DKB-Ehrennadel oder DKB-Ehrenmitgliedschaft. b) Bewerbung für die Ausrichtung der DKB-Meisterschaft, Internationale oder COM- Schau. c) Meldung von Jubiläen der Vereine und Landesverbände (25, 50, 75, 100 Jahre ff.).
Ziff. 11. Fußringbestellung aller Fachgruppen: 11.1 Fußringe aller Fachgruppen werden über den Ringwart des Landesverbandes beim Bundesringwart ab August für das darauf folgende Zuchtjahr bestellt. Der Landesverbands-Ringwart trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Ringlisten. Namenskürzungen sind nicht erlaubt. 11.2 Mitgliedsnummern, die nicht mehr benötigt werden, bleiben für sechs Jahre reserviert. 11.3 Die dem DKB angeschlossenen Ortsvereine melden ihre mittelbaren Mitglieder erstmalig mit der Mitgliederliste. Der Beitrag ist über die Landesverbände an den Bundesschatzmeister so lange zu zahlen, bis eine schriftliche Abmeldung durch den Ortsverein über den Landesverband erfolgt. Eine Abmeldung hat bis zum 15.11. eines Jahres (Eingang bei der Mitgliederverwaltung) für das nächste Geschäftsjahr vorzuliegen. 11.4 Die Auslieferung der Fußringe aller Fachgruppen erfolgt ab November, des dem Zuchtjahr voraus gehenden Jahres. 11.5 Jedes Mitglied im DKB ist angehalten, seinen von ihm gezüchteten Vögeln DKB-Fußringe als Kennzeichen aufzuziehen. Bei Ausstellungen im DKB sind Fußringe anderer vom DKB anerkannter Organisationen, soweit sie den Fußringgrößen des DKB entsprechen, zugelassen. 11.6 Grundsätzlich darf jeder Vogel nur mit dem Fußring gekennzeichnet werden, der die Mitgliedsnummer des Züchters trägt. Jeder Missbrauch mit DKB-Fußringen oder Aufziehen von zwei Ringen ist nicht erlaubt. 11.7 Jedes mittelbare Mitglied des DKB kann nur eine DKB-Züchternummer haben und nur über einen Verein seine benötigten DKB-Fußringe bestellen. Bei einer Landesverbandszugehörigkeit, bei der nicht gewährleistet ist, Vögel in der gewünschten Fachgruppe auszustellen, muss als Konsequenz die Möglichkeit gegeben sein, in einem anderen Landesverband nach Übereinstimmung der Landesverbandsvorsitzenden die Vögel dort bewerten zu lassen. 11.8 Bei Fußringbestellungen (Erst- und Nachbestellungen innerhalb eines Zuchtjahres) muss innerhalb einer DKB-Züchternummer eine fortlaufende Ringnummernfolge eingehalten werden. Dieses gilt für alle Fachgruppen und ist bei allen Fußringgrößen zu beachten. 11.9 Für den gesamten DKB-Bereich gilt, dass die Größe des Fußringes vom Züchter frei gewählt werden kann. Die Fachgruppen geben Empfehlungen für die jeweiligen Ringgrößen aus. Der Fußring darf allerdings nicht abziehbar sein. 11.10 Der DKB ermöglicht die Bildung von Zuchtgemeinschaften in allen seinen Fachgruppen unter folgenden Rahmenbedingungen.
Ziff. 12. Fußringmanipulation – Manipulation am Vogel: 12.1 An den zuständigen Landesverband und an die anderen Vogelzuchtorganisationen ergeht eine entsprechende Mitteilung. 12.2 Die Beringung eines Vogels mit einem später abziehbaren Fußring, der gemäß empfohlener und veröffentlichter Fußringgröße aufgezogen worden war, hat eine AK-Stellung des betreffenden Vogels/Stamm zur Folge. 12.3 Die DKB-Fachgruppen ergänzen alljährlich die empfohlenen Fußringgrößen. 12.4 Auf Ziff. 12.2 dieser VGO sollte bei den Veröffentlichungen und auf den Anmeldeformularen für die DKB-Meisterschaft hingewiesen werden. Ziff. 13. Zuteilung an die Landesverbände durch den DKB: 13.1 Die Zuteilungen bestehen aus Delegiertenzuschüssen für die DKB- Tagungen 13.2 Ziel muss es sein, dass die Landesverbände ihren Delegierten die Teilnahme an den DKB-Tagungen durch Erstattung von Auslagen ermöglichen. Darüber hinaus gewährt der DKB z. Zt. noch einen Delegiertenzuschuss von 5,50 € pro gefahrene 100 km je Landesverband. Ein und dieselbe Person kann nur einmal den Zuschussbetrag in Anspruch nehmen. 13.3 Für die techn. Kommissionen FP, Si/Ex, MCE und den Arbeitsausschuss G, GF, GP, W und Timbrados gilt folgende Regelung bzgl. des Aufwandes von max. 4 Mitgliedern: es werden jährlich bis zu 2 Tagungen mit jeweils 1 Tagungstag und Fahrtkosten entschädigt. Fahrgemeinschaften müssen, sofern wirtschaftlich vernünftig, gebildet werden. Die Tagungsorte müssen entsprechend dem Wohnsitz der Tagungsteilnehmer gewählt werden. Ziff. 14. Zuteilungen durch den DKB bei DKB-Meisterschaften 14.1 Die Fahrtkosten, Tages- (Arbeitstage)- Sätze und die Übernachtungskosten entsprechen den Erstattungen der amtierenden Preisrichter bei den DKB-Meisterschaften. Hin- und Rückfahrtvergütung für die amtierenden Preisrichter bei der DKB-Meisterschaft: Es werden bei Benutzung eines Pkw für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € zur Abrechnung gebracht. 14.2 Bereitstellung der Bewertungsbögen für alle Fachgruppen 14.3 Bezahlte Arbeits- und Tagungstage durch den DKB beziehen die einzelnen Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB während der DKB-Meisterschaft ein. Es gilt folgende Regelung: a) Fachgruppe G, GF, GP + W u. Timbrados: 14 Arbeitstage; 1 Tagungstag b) Preisrichter-Vereinigung G, GF, GP, W u. Timbrados einschl. Schriftführer: 6 Arbeitstage; 2 Tagungstage c) Fachgruppe FP: 10 Arbeitstage; 1 Tagungstag d) Fachgruppe MCE: 8 Arbeitstage; 1 Tagungstag f) Fachgruppe Si/Ex 7 Arbeitstage; 1 Tagungstag e)
Preisrichter-Gruppe FPMCE, einschließlich. Schriftführer: 7 Arbeitstage; g)
Preisrichter-Vereinigung Si/Ex, einschließlich Schriftführer: 7 Arbeitstage; h) Hauptvorstand je Mitglied: 6 Arbeitstage; 1 Tagungstag. Die vorstehend genannten Arbeits- und Tagungstage gelten im Regelfall. Abweichungen hiervon können bei Vorliegen besonderer Umstände durch die DKB-Vorstandschaft beschlossen werdend. Die Kassenrevisoren erhalten je 1 Arbeitstag-Satz entsprechend dem Preisrichter-Tagessatz. 14.4 Bezahlte Tagungstage durch den DKB während der DKB-Herbsttagung: Den Vorstandschaftsmitgliedern stehen je 3 Tagungstage zu. Den Fachgruppen-Schriftführern stehen je 1 Tagungstag zu. Ziff. 15. Sonstiges: 15.1 Die DKB-eigenen Fahnen, die Standarte und die Abstimmungstafeln übernimmt der nächst folgende Ausrichter nach Schluss der DKB-Meisterschaft 15.2 Der DKB-Beitrag wird in der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen. Im Beitrag ist der kostenlose Bezug des Fachorgans "Der Vogelfreund" enthalten. Es gibt Vollmitglieder, Jugendliche bis 18 Jahre, Ehepartner mit Vollbeitrag, Ehepartner mit ermäßigtem Beitrag (ohne Bezug des Fachorgans) und ausländische Vollmitglieder. 15.3 Das Standgeld pro Vogel bei den DKB-Meisterschaften wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Ziff. 16. Änderung der VGO: Zu einer Änderung dieser VGO ist die einfache Mehrheit der Delegierten einer Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung) erforderlich. Lediglich zur Änderung der Präambel und der Ziff. 3.1, 3.10, 5.2, 11 und 12 ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu erreichen. Ziff. 17. Inkrafttreten dieser VGO: Die VGO wurde auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der DKB-Hauptversammlung vom 09.10.2016 geändert, aktualisiert und ersetzt die VGO aus 2007.
Präsident
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